Chor

Der Madrigalchor Werl

Zur Zeit zählt unser Verein 77 aktive Sängerinnen und Sänger sowie 1 Fördermitglied. Im Sopran singen 26, im Alt 26, im Tenor 9 und im Bass 16 Sänger. Mit Doppelklick auf die Fotos können Sie diese vergrößern.

Chorleiter Jörg Segtrop

Neben unserem Chorleiter möchte sich hier auch das 4-köpfige Vorstandsteam vorstellen.

2. Vorsitzender Klaus Kaiser
1. Vorsitzende Yvonne Böck

 

 

 

 

 

Kassiererin Mechthild Schäfer
Ursula Hemming, Schriftführerin

 

Die 4 Stimmen unseres gemischten Chores (leider fehlen einige Sänger und Sängerinnen) bilden im Zusammenklang eine Einheit.

Die hübschen Damen aus dem Alt! (10 Sängerinnen fehlen)
Der Tenor – klein, aber fein (4 Sänger fehlen)

 

 

 

 

 

Die fröhlichen Stimmen – der Sopran (9 Sängerinnen fehlen)

 

Unsere Stütze – die Bässe (6 Sänger fehlen)

 

 

 

REPERTOIRE

Dazu gehören sowohl Werke alter Meister als auch Musik zeitgenössischer Komponisten. Ausflüge in andere musikalische Stilrichtungen der Chormusik halten das Chorleben spannend und anspruchsvoll. Hier nur einige Titel aus unserem aktuellen Repertoire: – Abendlied (Josef Rheinberger), The ground (Ola Gjeilo), God be in my head (Andrew Carter), Singet dem Herrn ein neues Lied ( Johann Pachelbel), Das ist meine Freude (Johann Ludwig Bach), Messe in cis-Moll (Louis Vierne), O Herr, unser Gott, wie herrlich ist dein Name (Michael W. Smith), Domine!Ad adjuvandum me festina (Homilius), Cantate domino canticum novum (Hans Leo Hassler), All creation worships you (Kirk Dearman,Jim Mills), A clare benediction (John Rutter), Alle Dinge dieser Welt (John Rutter), Jauchzet dem Herrn, alle Welt (F. Mendelsohn Bartholdy), Missa brevis in C (Robert Jones), Richte mich, Gott (F.Mendelsohn Bartholdy), Song of devotion (James Biery), Vater unser (Christian Heinrich Rinck), Alleluia (Hammerschmidt), Ave Maria (Igor Strawinsky).

Weiterhin möchten sich hier auch unsere Mitglieder vorstellen, die einen wichtigen Tätigkeits- und Aufgabenbereich übernehmen und mit ihrer Hilfe dafür sorgen, dass das Vereinsleben organisatorisch reibungslos läuft. Schließlich gibt es außerhalb der Chorproben noch viele interessante Arbeiten.

Das Amt des Pressewarts übernehmen zurzeit Dieter Buschulte und Klaus Kaiser. Sie informieren die Presse und sind für die Öffentlichkeitsarbeit verantwortlich.

Für den den Aufgabenbereich ,,Notenwart“ stellt sich Rudi Kaufmann zur Verfügung. Er hält zu den Proben die jeweiligen Noten bereit, archiviert und sortiert diese in einem mittlerweile immens großen Archiv.

Für jede unserer 4 Singstimmen wird ein sogenannter Stimmensprecher benannt, der in seiner Stimme der Ansprechpartner ist und bei dem man Wünsche, Ideen, Anmerkungen, Vorschläge oder Kritik melden kann, die diese Person dann an den Vorstand weiterleitet. Der Posten hat also eine Vermittlerfunktion. So wird zum Beispiel über den Stimmensprecher der Kontakt zu kranken Chormitgliedern gehalten.

Die Ansprechpartner in den jeweiligen Stimmen sind:

Sopran:  Katja Nierling

Alt:          Mechthild Börger

Tenor:    Dieter Buschulte

Bass:       Martin Fischer

Bilder: Gruppenfotos und Vorstand einzeln: Thomas Nitsche
Foto Notenwart: Yvonne Notzon

Im 350.Jubiläumsjahr der Wallfahrt zu Werl sang der Chor 2011 im ZDF- Fernsehgottesdienst die Spaur-Messe von Mozart. Dass die leichte Muse Freude bereitet, zeigten wir Sängerinnen und Sänger bei der WDR Adventsproduktion „Schöne Bescherung“.
Jährlich konzertiert der Chor am 1. Advent in der Wallfahrtsbasilika Werl.

Der Madrigalchor Werl ist Mitglied im Verband deutscher Konzertchöre (www.vdkc.de).

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Einblicke in die Geschichte des Chores

Der Madrigalchor Werl wurde 1968 von Emmerich Irrgang gegründet. Er entstand aus dem ehemaligen Singkreis der Volkshochschule Werl/Wickede/Ense. Bis 1996 war er fester Bestand der VHS. 1996 löste sich der Chor von der VHS und schloss sich dem damaligen Deutschen Sängerbund, Sängerkreis Haar-Börde an.

Seit Januar 2006 ist der Chor Mitglied im Verband Deutscher Konzertchöre (VDKC).

Die geistliche Musik ist bis heute der entscheidende Schwerpunkt der chorischen Arbeit.
Über die Jahre entwickelte sich die Tradition, verschiedene wiederkehrende Veranstaltungen chormusikalisch zu gestalten. Dazu gehörten z.B. die Eröffnungs- und Schlussgottesdienste der Wallfahrtszeit an der Basilika in Werl, die Malteser-Krankenwallfahrt, die Musik zur Passion und die Konzerte zum Advent.

Mit der Zeit erweiterte der Chor sein Repertoire. Mit weltlichen Madrigalen und Folklore aus fremden Ländern, oft in Originalsprache, erfreute der Chor seine Zuhörer. Durch Rundfunkübertragungen, Schallplatten mit weltlicher und geistlicher Musik und Mitwirkung an einer CD-Aufnahme konnte musikalisches Erleben über die Grenzen der Stadt Werl hinaus vermittelt werden.

Zahlreiche Konzertreisen u.a. nach Berlin, Bonn, Ungarn (Budapest), Tschechoslowakei – heute Tschechien (Ostrawa), Frankreich (Le Mans), England (Wales), Italien (Rom) und Spanien (Montserrat), dienten neben ihrer musikalischen Bedeutung auch der Pflege der Chorgemeinschaft. Zudem vermittelten sie wertvolle Einblicke in die Kulturen anderer Völker und ließen zwischenmenschliche Beziehungen wachsen.

Ein wichtiger Aspekte für die Chorgemeinschaft waren und sind gemeinsame Feiern zu unterschiedlichen Anlässen im Jahresverlauf.

Zur Realisation größerer Projekte musizierte der Chor mit anderen Chören der Region zusammen. Als Beispiel dient die Zusammenarbeit mit dem Neheimer Kirchenchor St. Johannes-Baptist unter dessen Chorleiter Hartwig Diehl. Die Begegnung in der Musik wurde in gemeinsamen Proben und Aufführungen des Oratoriums „Die Schöpfung“ von J. Haydn, der „C-Dur-Messe“ von L. v. Beethoven und des „Te Deum“ von A. Bruckner erlebbar. Mit dem Schubertchor Dortmund wurde die „Caecilienmesse“ von C. F. Gounod aufgeführt.

Seinem 1998 viel zu früh verstorbenen Gründer Emmerich Irrgang verdankt der Chor seinen guten Zusammenhalt und die Fähigkeit, durch engagierte Arbeit auch schwierige, anspruchsvolle Werke der Musikliteratur auf hohem Niveau zu bewältigen.

Mit den nachfolgenden Chorleitern gelangen erfolgreiche Aufführungen z.B. des „Weihnachtsoratorium“ (Kantate1-3) von J. S. Bach, des 1.Teils des „Messias“ von G. F. Händel und des „Weihnachtsoratorium“ von Camille Saint-Saëns. Gern erinnern sich die Chormitglieder an die „Chorsinfonie op. 52“, den „Lobgesang“ und die Kantate „Vom Himmel hoch“ von F. Mendelssohn-Bartholdy. Bei den jüngsten Auftritten kamen Telemann- und Bachkantaten, die „Krönungs-Messe“ und das „Te Deum“ von W.A. Mozart zur Aufführung.

Unsere SATZUNG (19.März 2012)

Satzung für den Madrigalchor Werl
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen Madrigalchor Werl.
§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in 59457 Werl.
§ 1 Nr. 3 Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral .
§ 1 Nr. 4 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1 Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges. Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für
Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit.
§ 2 Nr. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Nr. 3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag
entscheidet abschließend der Vorstand. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktives Mitglied
kann jede stimmbegabte Person sein. Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die
Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds, b) durch freiwilligen Austritt, c) durch Ausschluss aus dem
Verein, d) bei juristischen Personen durch deren Auflösung. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum 30.6. und zum 31.12 eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen
gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor
der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige
schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Mitgliedsbeiträge sowie Pflichten der Mitglieder
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Alle Mitglieder haben die
Interessen des Vereins zu fördern. Die aktiven Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig und pünktlich an den
Chorproben teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung
festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
§ 7.1 Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB (geschäftsführend) besteht aus a) dem/der Vorsitzenden b) dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden c) dem/der Schriftführer/ in d) dem/der Kassenführer/ in
§ 7.2 Weiter zum Vorstand gehört der/die Chorleiter/in.
§ 7.3 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, gemeinschaftlich vertreten. Die
Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet,
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Gewählt wird der Vorstand alternierend je zur
Hälfte: zur Wahl stehen alle zwei Jahre entweder der/die Vorsitzende sowie der/die Schriftführer/in; im folgenden
Jahr der/die stellvertretende Vorsitzende sowie der/die Kassenführer/in. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes
während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für
die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen .
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom/von der Vorsitzenden oder
vom/ von der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per Email einberufen werden. In jedem
Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die
stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die
Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die stellvertretende Vorsitzende. Die
Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein
Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder
ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied, aktiv wie passiv,- auch ein Ehrenmitglied – eine
Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Entgegennahme
des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes. b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des
Jahresbeitrages. c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes. d) Beschlussfassung über die Änderung der
Satzung und über die Auflösung des Vereins. e) Wahl von zwei Rechungsprüfern, alternierend auf die Dauer von zwei
Jahren. f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung
einberufen. Die Versendung per Email kommt der schriftlichen Einladung gleich. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es
an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt
der Vorstand fest.
§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom/ von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom/ von der
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied
anwesend, bestimmt die Versammlung eine/n Leiter/in. Das Protokoll wird vom/von der Schriftführer/in geführt. Ist
dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt
der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der
Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung
fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel
erforderlich. Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten
Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen
enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des/der Protokollführer/in/s, die
Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich
beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der/die
Versammlungsleiter/in hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die
erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des
Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen,
die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen
werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche
Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 15 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die
Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst
wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 15 Nr. 2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen, sofern es vorhanden ist, zu
steuerbegünstigten bzw. für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 15 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 19. März 2012 beschlossen worden und tritt ab
sofort in Kraft.
Vorsitzende/r, stellvertretende Vorsitzende/r, Schriftführer/ in, Kassierer/in